§ 7 Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Rohstoffzusammensetzung für die Glasherstellung,
  2. 2. Masseberechnungen sowie thermische Berechnungen,
  3. 3. Materialbedarfsberechnungen,
  4. 4. berufsrelevante elektrotechnische Berechnungen und elektrische Größen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012921

Dokumentnummer

NOR40270247

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