§ 7 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

Entfall der Gebühr

§ 7

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S übersteigt.

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