§ 7 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

3. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen Pflichten von Beteiligten

§ 7.

(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn

  1. 1. dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist,
  2. 2. bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 befördert werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist,
  3. 3. die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist,
  4. 4. die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind,
  5. 5. die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist,
  6. 6. das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist,
  7. 7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und
  8. 8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.

(3) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 und 3 erfüllt sind und
  2. 2. er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist.

(4) Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muß der Auftraggeber dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen erteilen.

(5) Der Verpacker

  1. 1. hat die Verpackungsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zulässigkeit der Verwendung (§ 4) und über die Zusammenpackung zu beachten und
  2. 2. hat, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken zu beachten.

(6) Der Befüller

  1. 1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks oder der Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung oder der Container für Güter in loser Schüttung nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge, Container und Tanks sowie deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden;
  2. 2. darf Fahrzeuge, Container und Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
  3. 3. hat beim Befüllen von Tanks die Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
  4. 4. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut sowie die sonstigen Betriebsvorschriften für den Tank einzuhalten;
  5. 5. hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;
  6. 6. hat darauf zu achten, daß an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und
  7. 7. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug, den Container und den Tank zu beachten.

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers

  1. 1. hat für die Beachtung der Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung zu sorgen;
  2. 2. hat dafür Sorge zu tragen, daß die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, daß der Tankcontainer unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Bedingungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
  3. 3. hat eine außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.

(8) Der Verlader

  1. 1. darf gefährliche Güter nur verladen oder dem Beförderer unmittelbar übergeben, wenn sie auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen;
  2. 2. hat sich vor dem Verladen der Versandstücke in die Fahrzeuge oder Container nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge oder Container und daß sich deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden;
  3. 3. hat die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug und den Container zu beachten und
  4. 4. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu beachten.

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