§ 7 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1969

§ 7.

(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat bei der Festlegung der Richtlinien (§ 6 Abs. 2 lit. b) die Zielsetzungen des § 1 und die Grundsätze des § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen, für einen möglichst schwerpunktmäßigen Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel zu sorgen, sowie hinsichtlich der Gewährung von Förderungen auf die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit des zu fördernden Vorhabens Bedacht zu nehmen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der Grundsätze des § 1 festzulegen, bis zu welcher Kredithöhe im Einzelfall Förderungen gemäß § 2 lit. a gewährt werden können.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für seine Förderungstätigkeit nach diesem Bundesgesetz Richtlinien zu erstellen und nach ihnen vorzugehen. Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069401

alte Dokumentnummer

N5196927386L

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