§ 7 Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verleihung des akademischen Grades

§ 7.

(1) Der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ kann aufgrund hochschulischer Nachqualifizieung nur einmal verliehen werden.

(2) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 1 ist der „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehrämter für jenes Lehramt zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.

(3) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 2 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramt zu verleihen, für das die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Verleihung beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40145294

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