§ 7
§. 7. Dieses Gesetz tritt mit erstem Juli 1868 in Kraft; es darf jedoch vom Tage seiner Kundmachung an wegen der als Wucher bezeichneten Handlungen kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt, noch eine bereits zuerkannte Strafe zum Vollzuge gebracht werden.
Dagegen hat dieses Gesetz auf die vor seiner Wirksamkeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte oder erworbenen Rechte dritter Personen, sowie auf die zu jener Zeit anhängigen Concurs- oder Ausgleichsverhandlungen keine Anwendung.
Schlagworte
Konkursverhandlung
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019
Gesetzesnummer
10001674
Dokumentnummer
NOR12019822
alte Dokumentnummer
N2186825608S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)