§ 7 Gesetzliche Zinsen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1868

§ 7

§. 7. Dieses Gesetz tritt mit erstem Juli 1868 in Kraft; es darf jedoch vom Tage seiner Kundmachung an wegen der als Wucher bezeichneten Handlungen kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt, noch eine bereits zuerkannte Strafe zum Vollzuge gebracht werden.

Dagegen hat dieses Gesetz auf die vor seiner Wirksamkeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte oder erworbenen Rechte dritter Personen, sowie auf die zu jener Zeit anhängigen Concurs- oder Ausgleichsverhandlungen keine Anwendung.

Schlagworte

Konkursverhandlung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019

Gesetzesnummer

10001674

Dokumentnummer

NOR12019822

alte Dokumentnummer

N2186825608S

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