§ 7 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

Gutachterausschüsse

§ 7

Die Gutachterausschüsse sind gemäß § 45 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 von den Finanzlandesdirektionen für jedes Bundesland zu bilden und dienen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens gemäß den Vorschriften des § 35 des Bewertungsgesetzes 1955 für den Bereich jedes Bundeslandes.

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