§ 7 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Funktionsdauer

§ 7.

(1) Die Bestellung der Mitglieder nach den §§ 3, 4 und 6 erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Kollegiums des Landesschulrates, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie bzw. Pädagogische Akademie liegt. Nach jeder Neubestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind auch die Mitglieder des Kuratoriums der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie neu zu bestellen. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Neubestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Die Bestellung der Mitglieder nach § 5 erfolgt für die Dauer eines Studienjahres; sie bleiben bis zur Neubestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(3) Scheidet ein Mitglied mit beschließender Stimme aus, so ist das betreffende Mandat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 3 neu zu besetzen und auch ein Ersatzmann neu zu bestellen. Bis zur Neubesetzung nimmt das bisherige Ersatzmitglied die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines vom Lehrerkollegium entsendeten Mitgliedes hat gleichfalls eine Neuwahl nach § 4 stattzufinden. Bis zur Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.

(5) Im Falle des Ausscheidens eines gemäß § 5 entsendeten bzw. gewählten Vertreters der Studierenden oder eines gemäß § 6 entsendeten Vertreters von Interessensvertretungen ist eine neuerliche Entsendung bzw. Neuwahl gemäß den §§ 5 und 6 vorzunehmen. Bis zur Entsendung bzw. Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120185

alte Dokumentnummer

N7197640725L

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