§ 7 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen

§ 7.

(1) Wenn der Gerichtsvorsteher die Wahrnehmung macht, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstalten.

(2) Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.

(3) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorsteher zu entscheiden. Seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.

Zu Abs. 1 und 3: Der Ausdruck „Gerichtsvorsteher“ ist durch § 65 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig „Vorsteher des Bezirksgerichtes“.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159462

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