§ 7 Generalstabsausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Auswahlkommissionen

§ 7.

(1) Zur Bewertung sind einzurichten

  1. 1. eine Auswahlkommission beim Streitkräfteführungskommando für die Klausurarbeiten im Zuge der Vorprüfung und
  2. 2. eine Auswahlkommission bei der Landesverteidigungsakademie für die Klausurarbeiten im Zuge der Auswahlprüfung und der Aufnahmeprüfung.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(3) Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 6 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008582

Dokumentnummer

NOR40156232

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