§ 7.
(1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und über Themen aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten. In einer weiteren Klausurarbeit von höchstens drei Stunden Dauer sind die Kenntnisse einer der nachstehend angeführten Fremdsprachen zu prüfen: Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch, Slowenisch, Tschechisch, Slowakisch, Kroatisch, Ungarisch.
(2) Die Aufnahmsprüfung ist durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112183
alte Dokumentnummer
N6199657997J
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