§ 7 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 7.

(1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und über Themen aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten. In einer weiteren Klausurarbeit von höchstens drei Stunden Dauer sind die Kenntnisse einer der nachstehend angeführten Fremdsprachen zu prüfen: Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch, Slowenisch, Tschechisch, Slowakisch, Kroatisch, Ungarisch.

(2) Die Aufnahmsprüfung ist durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112183

alte Dokumentnummer

N6199657997J

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