§ 7 Gefahrenzonenpläne

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1976

§ 7.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 dürfen im Gefahrenzonenplan die nachstehend näher bezeichneten Hinweisbereiche nach folgenden Kriterien ausgewiesen werden:

  1. a) die Braunen Hinweisbereiche sind jene Bereiche, hinsichtlich derer anläßlich von Erhebungen festgestellt wurde, daß sie vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehende Rutschungen, ausgesetzt sind;
  2. b) die Violetten Hinweisbereiche sind Bereiche, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der Beschaffenheit des Bodens oder Geländes abhängt.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10010379

Dokumentnummer

NOR12132518

alte Dokumentnummer

N8197621745L

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