§ 7.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 dürfen im Gefahrenzonenplan die nachstehend näher bezeichneten Hinweisbereiche nach folgenden Kriterien ausgewiesen werden:
- a) die Braunen Hinweisbereiche sind jene Bereiche, hinsichtlich derer anläßlich von Erhebungen festgestellt wurde, daß sie vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehende Rutschungen, ausgesetzt sind;
- b) die Violetten Hinweisbereiche sind Bereiche, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der Beschaffenheit des Bodens oder Geländes abhängt.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
10010379
Dokumentnummer
NOR12132518
alte Dokumentnummer
N8197621745L
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