§ 7 Gebietsänderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1954

§ 7

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem es kundgemacht wurde, in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium für Inneres,

hinsichtlich des § 6 Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen, und

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz, diese beiden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.

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