§ 7 GebarungsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 7.

(1) Aufwendungen für notwendige und nützliche Maßnahmen zur Verwertung von Objekten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausfallsrisiko an Mieten und Nutzungsentgelten oder Kaufpreiszahlungen stehen.

(2) Die Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer dürfen ein branchenübliches Maß nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40015372

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