§ 7 GAVO BMG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2009

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 7

(1) Die Module gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes – Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählen

  1. 1. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A / A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,
  2. 2. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B / A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,
  3. 3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C / A3, v3 und h1 haben sechs Module zu absolvieren,
  4. 4. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D / A4, E/A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.

(2) Das Einführungsmodul „Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich, als erstes Modul zu absolvieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)