Erstorientierung
§ 7.
(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung
- 1. durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seinen Vorgesetzten über Organisation und Aufgaben des BMVIT zu informieren sowie
- 2. durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen einzuschulen.
(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Gesetzesnummer
20004590
Dokumentnummer
NOR40075547
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