§ 7 GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 7.

Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007187

Dokumentnummer

NOR12078034

alte Dokumentnummer

N5199117684J

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