§ 7 Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 7

(1) Für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 bis 3 sowie 11 und der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgelt zu erheben.

(2) Durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(3) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Gesellschaft garantierten Finanzierungen sind von Gerichtsgebühren befreit.

(4) Die Gesellschaft ist soweit sie im Rahmen dieses Bundesgesetzes tätig ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von und den Kapitalverkehrsteuern befreit.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)

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