§ 7 G-ZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Qualitätssicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

§ 7

(1) Die österreichische Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.

(2) Im Bereich der Ergebnisqualität wird Folgendes festgelegt:

  1. 1. Für den stationären Bereich ist das auf Routinedokumentation basierende System der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung unter Anwendung von Peer-Review-Verfahren und unter Ergänzung von Qualitätsregistern auf Bundesebene fortzusetzen und auszubauen.
  2. 2. (Anm.: tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

(3) Im Bereich der Prozessqualität im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind im engen Konnex mit den Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (§ 5 Abs. 3 Z 4 und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards festzulegen.

(4) Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)