Qualitätssicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 7
(1) Die österreichische Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
(2) Im Bereich der Ergebnisqualität wird Folgendes festgelegt:
- 1. Für den stationären Bereich ist das auf Routinedokumentation basierende System der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung unter Anwendung von Peer-Review-Verfahren und unter Ergänzung von Qualitätsregistern auf Bundesebene fortzusetzen und auszubauen.
- 2. (Anm.: tritt mit 1.7.2013 in Kraft)
(3) Im Bereich der Prozessqualität im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind im engen Konnex mit den Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (§ 5 Abs. 3 Z 4 und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards festzulegen.
(4) Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.
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