Jahreserhebungen
§ 7
Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitpunkt bzw. dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind jeweils zum angeführten Erhebungszeitpunkt bzw. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus zu melden:
- 1. von den Netzbetreibern für die Komponenten der Abgabe (des Verbrauchs)
- a) die Anzahl der leistungsgemessenen Endverbraucher zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind,
- b) die Anzahl der nicht leistungsgemessenen Endverbraucher zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach den Endverbrauchergruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs),
- c) die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind,
- d) die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher, untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des Weiteren nach den Endverbrauchergruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
- 2. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen zum 31. Dezember 24 Uhr das Speichervolumen, die maximale technische Einspeicher- und Ausspeicherrate sowie das vorhandene Polstergas jeweils getrennt für jede Speicheranlage;
- 3. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zum 31. Dezember 24 Uhr die maximale Produktionsrate.
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