§ 7 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Jahreserhebungen

§ 7

Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitpunkt bzw. dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind jeweils zum angeführten Erhebungszeitpunkt bzw. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern für die Komponenten der Abgabe (des Verbrauchs)
  1. a) die Anzahl der leistungsgemessenen Endverbraucher zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind,
  2. b) die Anzahl der nicht leistungsgemessenen Endverbraucher zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach den Endverbrauchergruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs),
  3. c) die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind,
  4. d) die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher, untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des Weiteren nach den Endverbrauchergruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
  1. 2. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen zum 31. Dezember 24 Uhr das Speichervolumen, die maximale technische Einspeicher- und Ausspeicherrate sowie das vorhandene Polstergas jeweils getrennt für jede Speicheranlage;
  2. 3. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zum 31. Dezember 24 Uhr die maximale Produktionsrate.

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