§ 7.
Bankschuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art, die unter der Haftung eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ausgegeben werden, können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillen-, Fideikommiß- und Depositengeldern und zu Dienst- und Geschäftsauktionen verwendet werden.
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