§ 7 FWBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

1. Soweit sich die Abs. 8 und 10 auf § 3a beziehen, sind sie wegen dessen Aufhebung gegenstandslos. 2. Zum Abs. 1: Dem § 94 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 KartG, BGBl. Nr. 460/1972 entsprechen die §§ 51 und 53 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988. 3. Zum Abs. 9: Den §§ 119 und 122 bis 126 KartG, BGBl. Nr. 460/1972 entsprechen die §§ 79, 81, 84, 85, 87, 96 Abs. 1 und 3, § 121 Abs. 1 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988.

§ 7.

(1) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, mit den in § 94 Abs. 1 Kartellgesetz unter Z 2, 3, 5 und 6 festgelegten Besonderheiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Zum Antrag nach den §§ 1 bis 4 sind berechtigt

  1. 1. die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
  1. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden;
  2. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden.

(3) Alle Fristen, mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfristen für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der Vorsitzende des Kartellgerichtes. Die Frist hat - ausgenommen im Verfahren nach Abs. 4 - mindestens acht Tage zu betragen.

(4) Zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens kann das Kartellgericht auf Antrag eine vorläufige Untersagung oder eine vorläufige Anordnung erlassen. Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung des Kartellgerichtes hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem Inhalt der Akten vor dem Kartellgericht nicht vorgekommen sind, dürfen im Rechtsmittelverfahren nur vorgebracht werden, wenn glaubhaft gemacht wird (§ 274 ZPO), daß die Tatsachen erst nach Fällung der Entscheidung des Kartellgerichtes eingetreten oder daß sie, ebenso wie die neu beantragten Beweismittel, ohne Verschulden der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, oder daß die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig geltend zu machen.

(6) Der Abschluß eines Vergleiches ist zulässig; er unterliegt keiner Gebühr.

(7) Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung den Paritätischen Ausschuß für Kartellangelegenheiten anzuhören. Dieser hat seine Äußerung binnen drei Wochen nach Einlangen der Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichtes zu erstatten. Diese Anhörungspflicht gilt nicht für Verfahren nach Abs. 4.

(8) Rechtskräftige Entscheidungen des Kartellgerichtes und des Kartellobergerichtes sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der §§ 1 bis 3a der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3a bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen. Die Höhe der einzelnen Strafverfügung darf 200 000 S, der Gesamtbetrag der gemäß §§ 354 und 355 EO gegen einen Verpflichteten verhängten Geldstrafe darf 3 000 000 S nicht übersteigen.

(9) Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 1 000 S und 50 000 S festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die §§ 119 und 122 bis 126 des Kartellgesetzes sind anzuwenden.

(10) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes kann einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1, 2 und 3a binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen. Der Vorsitzende des Kartellgerichtes hat auf Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzuerlegen.

1. Soweit sich die Abs. 8 und 10 auf § 3a beziehen, sind sie

wegen dessen Aufhebung gegenstandslos.

2. Zum Abs. 1: Dem § 94 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 KartG, BGBl.

Nr. 460/1972 entsprechen die §§ 51 und 53 KartG 1988, BGBl.

Nr. 600/1988.

3. Zum Abs. 9: Den §§ 119 und 122 bis 126 KartG, BGBl. Nr. 460/1972

entsprechen die §§ 79, 81, 84, 85, 87, 96 Abs. 1 und 3, § 121 Abs. 1

KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988.

Schlagworte

BWK, BAK, ÖAKT

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR12036401

alte Dokumentnummer

N2199313078A

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