§ 7 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Zweiter Abschnitt

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung Konformitätsbewertungsverfahren

§ 7

(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei

  1. 1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V;
  2. 2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V;
  3. 3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.

(4) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993, festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.

(5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.

(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152351

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)