Prüfungsfahrzeuge
§ 7.
(1) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:
1. Klasse A:
1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit
- a) einem Hubraum von mehr als 120 ccm,
- b) einer Motorleistung zwischen 15 und 25 kW,
- c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und
- d) einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;
1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit
- a) einer Motorleistung von mindestens 35 kW,
- b) einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und
- c) einem Hubraum von mindestens 485 ccm;
1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann.
2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h;
2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus
- a) einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und
- b) einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg und einer Beladung von mindestens 40% der zulässigen Nutzlast, wobei das Gesamtgewicht jedoch mindestens 500 kg betragen muss. Der Anhänger darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein.
- 3. Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
- a) einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
- b) einer Länge von mindestens 7 m,
- c) einer Breite von mindestens 2,4 m,
- d) einem Radstand von mindestens 3,5 m,
- e) einem mehrstufigen Gruppengetriebe,
- f) mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen und
- g) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die
- a) eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18 000 kg haben,
- b) eine Gesamtlänge von mindestens 12 m aufweisen und
- c) deren Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt;
3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit
- a) einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
- b) einer Gesamtlänge von mindestens 5 m,
- c) einer Breite von mindestens 2,3 m und
- d) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2 000 kg und
- a) einer Gesamtlänge von mindestens 8 m sowie
- b) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
- 4. Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
(2) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
(3) Die praktische Prüfung für die Klasse G ist auf dem Fahrzeug dieser Klasse, das der Kandidat nach Erwerb der Lenkberechtigung voraussichtlich häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen Fahrzeug abzunehmen.
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