§ 7 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 7.

(1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 7 sind Bestätigungen beizulegen, daß der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden.

(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:

  1. 1. aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
  2. 2. einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
  3. 3. Slalom mit Handling-Kontrolle;
  4. 4. Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
  5. 5. in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
  6. 6. eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.

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