§ 7.
(1) Zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 , ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 8 bis 14 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
- 1. Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes;
- 2. Unbeschadet von Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe „aus Konzentrat(en)“ oder „teilweise aus Konzentrat(en“ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung angebracht sein.
- 3. Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis „Fruchtgehalt:mindestens...%“; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung angebracht werden.
(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat), der (das) nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Kennzeichnung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument anzubringen.
(4) Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Wird eine solche Angabe gemacht, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzuführen: „Enthält von Natur aus Zucker“.
(5) Bei den in § 1 Z 8 definierten Erzeugnissen ist die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ zulässig. Diese Angabe muss auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in § 1 Z 8 definierten Erzeugnisse aufscheinen.
(6) Es ist zulässig, die Bezeichnung „Kokosnusswasser“ für das Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Kokosnusssaft“ zu verwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 72/1993
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Gesetzesnummer
20003215
Dokumentnummer
NOR40276598
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