Fachzeichnen
§ 7.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe die Darstellung von Kopfformen und Frisuren zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20008865
Dokumentnummer
NOR40162640
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