§ 7 Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1982

Verkaufsnachweis

§ 7.

Das Finanzamt hat für jeden Berechtigten einen Verkaufsnachweis zu führen, der folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. den Namen des zum Bezug Berechtigten;
  2. 2. die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;
  3. 3. das Datum des Verkaufs;
  4. 4. die Seriennummern der verkauften Wertkarten.

Schlagworte

Wertkartenverkauf

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047713

alte Dokumentnummer

N31982171680

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)