Verkaufsnachweis
§ 7.
Das Finanzamt hat für jeden Berechtigten einen Verkaufsnachweis zu führen, der folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. den Namen des zum Bezug Berechtigten;
- 2. die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;
- 3. das Datum des Verkaufs;
- 4. die Seriennummern der verkauften Wertkarten.
Schlagworte
Wertkartenverkauf
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10004372
Dokumentnummer
NOR12047713
alte Dokumentnummer
N31982171680
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