§ 7 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Schutz und Würde am Arbeitsplatz

§ 7.

(1) Gegen eine herabwürdigende Äußerung oder Vorgangsweise, Mobbing oder sexuelle Belästigung ist sofort Abhilfe zu schaffen. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der oder dem Vorgesetzen über die entsprechenden rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140281

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