Schutz und Würde am Arbeitsplatz
§ 7.
(1) Gegen eine herabwürdigende Äußerung oder Vorgangsweise, Mobbing oder sexuelle Belästigung ist sofort Abhilfe zu schaffen. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der oder dem Vorgesetzen über die entsprechenden rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140281
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