§ 7 Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Auswahlverfahren

§ 7.

(1) Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

  1. 1. bestehende oder frühere
  1. a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
  2. b) Teilzeitbeschäftigung,
  1. 2. Lebensalter und Familienstand.

(2) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis sein.

(3) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.

(4) Zur Beurteilung von Führungsqualitäten ist auch die soziale Kompetenz als Kriterium heranzuziehen.

(5) Die in einer Karenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20009700

Dokumentnummer

NOR40187832

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