§ 7 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 307/2020).

Arbeitszeitregelung

§ 7.

(1) Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung inklusive Telearbeit und Teilzeit wird im Rechnungshof bereits umgesetzt und in Einzelfällen auch in Anspruch genommen. Zum Stichtag 31. Dezember 2017 waren 27 Frauen und 8 Männer in Teilzeit. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.

(2) In den Jahren 2016 und 2017 nahmen 14 Mitarbeiterinnen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (BGBl. Nr. 221/1979) und 9 Mitarbeiter Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (BGBl. Nr. 651/1989) in Anspruch, 3 Mitarbeiter die Väterfrühkarenz („Papamonat“). Die Durchschnittsdauer der Mütterkarenz belief sich auf 17,5 Monate, jene der Väterkarenz auf 4,8 Monate.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20010191

Dokumentnummer

NOR40201823

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