Zweiter Abschnitt
Fertigpackungen
§ 7
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
- a) bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
- b) in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
- c) nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
- 1. für die folgenden Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden:
- a) Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 1.A, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen;
- b) Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 5.1 bis 5.5, Anhang 4 Nummer 6 sowie Anhang 5;
- c) Erzeugnisse, die nach Gewicht oder Volumen abgefüllt werden und für die in den Anhängen keine verbindlichen Werte festgelegt sind;
- 2. für Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 2.A und Nummer 4, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind;
- 3. für Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 6, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden;
- 4. für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;
- 5. für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
- 6. für geeichte formbeständige Behältnisse.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)