Sachliche Zuständigkeit im Ausland
§ 7.
Im Ausland obliegt
- 1. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (§ 22) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
- 2. die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (§ 27a) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
- 3. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung,
- 4. die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie
- 5. die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
den Vertretungsbehörden.
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