Umfang der forstlichen Raumplanung
§ 7.
Die forstliche Raumplanung hat sich insbesondere zu erstrecken
- a) auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
- 1. mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
- 2. mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
- 3. Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
- b) auf die Darstellung von
- 1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen und
- 2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen,
- c) auf die Planung der
- 1. Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
- 2. Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.
Schlagworte
Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132136
alte Dokumentnummer
N8197522367L
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