Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 7.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft aus Bundesmitteln Zuschüsse bis zum Betrage der Verluste der Geschäftsjahre 1969 bis 1976, höchstens jedoch 4 Millionen Schilling im einzelnen Jahr, zu gewähren. Dies hat zur Voraussetzung, daß sich die Gesellschaft verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen über die Höhe der aufgelaufenen Verluste und die Verwendung der Zuschüsse jederzeit die verlangten Aufklärungen, insbesondere auch im Wege der Einsicht in die Bücher, zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10006278
Dokumentnummer
NOR12069393
alte Dokumentnummer
N5196925510L
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