§ 7 Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1971

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 7.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft aus Bundesmitteln Zuschüsse bis zum Betrage der Verluste der Geschäftsjahre 1969 bis 1976, höchstens jedoch 4 Millionen Schilling im einzelnen Jahr, zu gewähren. Dies hat zur Voraussetzung, daß sich die Gesellschaft verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen über die Höhe der aufgelaufenen Verluste und die Verwendung der Zuschüsse jederzeit die verlangten Aufklärungen, insbesondere auch im Wege der Einsicht in die Bücher, zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10006278

Dokumentnummer

NOR12069393

alte Dokumentnummer

N5196925510L

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