§ 7 FOnV

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1998

§ 7

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) In die Richtlinien sind, soweit erforderlich, insbesondere Angaben über einen besonderen Satzaufbau, über Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Daten und über sonstige technische Voraussetzungen der automationsunterstützten Datenübertragung aufzunehmen.

(3) Die automationsunterstützten Datenübertragungen haben den Beschreibungen der Richtlinien zu entsprechen.

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