§ 7.
(1) Der Fachbeirat besteht aus 21 Personen mit hervorragendem Wissen auf den für die Aufgaben des Institutes bedeutsamen Gebieten des Gesundheitswesens.
(2) Die Mitglieder des Fachbeirates werden vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren bestellt; jedoch endet bei der erstmaligen Bestellung des Fachbeirates die Funktionsperiode für ein Drittel seiner Mitglieder erst nach vier Jahren und für ein weiteres Drittel erst nach fünf Jahren. Hierüber hat das Los zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder des Fachbeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters trifft die Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des Fachbeirates haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131859
alte Dokumentnummer
N8197339757L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)