§ 7 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1981

§ 7.

Jeder Bundesminister hat vorzusorgen, daß von nachgeordneten Dienststellen seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind vom zuständigen Bundesminister dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

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