§ 7 FlUV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2006

Zeitaufwand zur Fleischuntersuchung

§ 7

(1) Der Zeitaufwand, welcher für die Untersuchung der einzelnen Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zumindest aufzuwenden ist, ergibt sich aus den Tabellen des Anhanges I zu dieser Verordnung.

(2) Werden bei der Fleischuntersuchung amtliche Fachassistenten oder betriebseigene Hilfskräfte eingesetzt, so darf deren Verhältnis zu den amtlichen Tierärzten das Verhältnis 3:1 nicht überschreiten.

(3) Die maximale Arbeitszeit einer mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung betrauten Person darf inklusive aller Nebentätigkeiten nicht mehr als 8 Stunden täglich betragen. Eine Überschreitung der maximalen Tagesarbeitszeit um eine Stunde ist einmal pro Woche bei Bedarf zulässig.

(4) Der Landeshauptmann hat unter Beachtung von Abs. 1 bis 3 unter Berücksichtigung der gegebenen Örtlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen in Schlachthöfen, in denen mehr als

1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich geschlachtet werden, einen Untersuchungsplan festzulegen. Der Betriebsinhaber hat dem hauptverantwortlichen Tierarzt gemäß Abs. 6 alle beabsichtigten Änderungen in der Betriebsanlage oder im Ablauf, welche Einfluss auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung haben, so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine Änderung des Untersuchungsplanes zeitgerecht erfolgen kann.

(5) Großvieheinheiten im Sinne des Abs. 4 sind:

____________________________________________________________________

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer 1,00 GVE

____________________________________________________________________

Andere Rinder 0,50 GVE

____________________________________________________________________

Schweine über 100 kg LM 0,20 GVE

____________________________________________________________________

Sonstige Schweine 0,15 GVE

____________________________________________________________________

Schafe, Ziegen 0,10 GVE

____________________________________________________________________

Ziegenkitze, Schaflämmer und Ferkel unter 15 kg LM 0,05 GVE

____________________________________________________________________

(6) In Betrieben, wo mehrere Untersuchungsorgane gleichzeitig tätig sind, sind im Rahmen der Diensteinteilung Untersuchungsteams unter Leitung eines dienstführenden amtlichen Tierarztes zu bilden. Weiters ist vom Landeshauptmann ein für den Betrieb hauptverantwortlicher amtlicher Tierarzt, der für die Organisation des ordnungsgemäßen Ablaufes der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der vorgeschriebenen Kontrollen im Betrieb verantwortlich ist, und ein Stellvertreter zu bestellen. ____________________________________________________________________

*1) LM = Lebendmasse

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)