§ 7 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

3. Hauptstück

Rückstandskontrolle bei Erzeugnissen der Aquakultur

1. Abschnitt

Behördliche Kontrollen

§ 7.

(1) Die behördliche Kontrolle von Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände und Stoffe in Betrieben (Teichwirtschaften) hat mittels Stichproben auf Grund eines vom Bundeskanzler mindestens einmal jährlich zu erstellenden Überwachungsplanes zu erfolgen.

(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten:

  1. 1. die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, gegliedert nach Tierart (Fischart);
  2. 2. die Beschreibung zur Untersuchung auf das Vorliegen von
  1. a) Stoffen im Sinne des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung in Tieren, erforderlichenfalls im Wasser, in welchem die Tiere aufgezogen oder gehalten werden, sowie erforderlichenfalls im Futter der Tiere,
  2. b) Rückständen dieser Stoffe im Tiergewebe;
  1. 3. die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003891

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