§ 7.
Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der gemäß den §§ 2 bis 5 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010516
Dokumentnummer
NOR12134249
alte Dokumentnummer
N8198710069Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)