§ 7 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1987

§ 7.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der gemäß den §§ 2 bis 5 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010516

Dokumentnummer

NOR12134249

alte Dokumentnummer

N8198710069Y

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