§ 7 FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2011

§ 7.

(1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.

(2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122550

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