§ 7 Filmstandortgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Beirat

§ 7.

(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ein Beirat eingerichtet, der den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft berät und insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Förderungsrichtlinien und der Beurteilung einzelner Förderungsprojekte Empfehlungen ausspricht.

(2) Dem Beirat gehören an:

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;
  3. 3. ein Vertreter des Bundeskanzleramts
  4. 4. ein Vertreter des Österreichischen Filminstituts;
  5. 5. ein Vertreter der Österreich Werbung;
  6. 6. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
  7. 7. bis zu fünf vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zu benennende Experten aus dem Bereich Filmwirtschaft.

(3) Die Rechte und Pflichten des Beirats sind in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sowie in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.

(4) Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008872

Dokumentnummer

NOR40162740

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)