§ 7 FFGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Geschäftsführung

§ 7.

(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Errichtungserklärung hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht vorzubehalten, je ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen. Die Bestellung und die Abberufung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. § 30g Abs. 4 letzter Halbsatz GmbHG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit können die Geschäftsführer auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats abberufen werden.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

Schlagworte

Bestellungsakt

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40053630

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