§ 7 FeuerzeugV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2007

§ 7

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird, Abl. Nr. L 198 vom 20. Juli 2006, umgesetzt.

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