Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat einen einfachen Rohrleitungsplan mit schematischer Darstellung von Sinnbildern des Rohrleitungsbaus anzufertigen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012626
Dokumentnummer
NOR40262860
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