§ 7 Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat einen einfachen Rohrleitungsplan mit schematischer Darstellung von Sinnbildern des Rohrleitungsbaus anzufertigen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012626

Dokumentnummer

NOR40262860

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