§ 7 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Berechnung von Gebühren für Teile eines Monats

§ 7.

Wenn Gebühren für Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so sind die Gebühren für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147680

alte Dokumentnummer

N9197042589L

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