§ 7 FERG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Strafbestimmungen und Verfahren

§ 7

(1) Wer gegen die Verpflichtungen nach

  1. 1. §3 Abs.1 verstößt oder
  2. 2. das in §5 Abs.1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch des Bundeskommunikationssenates nicht gewährleistet oder im Fall des §5 Abs.5 nicht gewährleistet hat oder
  3. 3. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen länger als 90 Sekunden dauernden Kurzbericht oder einen Kurzbericht vor dem nach §5 Abs.3 letzter Satz bestimmten Zeitpunkt sendet,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundeskommunikationssenat mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 €

    bis zu 58 000 € zu bestrafen.

(2) Der Bundeskommunikationssenat hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(3) Der Bundeskommunikationssenat hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, im Fall des Abs. 1 das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

(4) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen dieses Gesetzes durch einen Fernsehveranstalter (§ 2 Z 1 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 63 des Privatfernsehgesetzes einzuleiten.

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