§ 7 FarbstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1996

§ 7

Werden gefärbte Waren zur industriellen oder gewerblichen Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf den verwendeten Farbstoff hinzuweisen; bei Farbstoffen, für die Höchstmengen festgelegt sind, hat darüber hinaus ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten, zu erfolgen.

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