§ 7 FamBerFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

§ 7.

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes kann niemand für sich einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln geltend machen.

(2) Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im § 3 genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR40255141

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